Rechtsprechung
LG Mainz, 26.08.2008 - 6 O 71/07 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB; Prämien als Entgelt für die Bereitstellung eines Bürgschaftsrahmens bei vertraglicher Regelung der Vorsorge für einen Rückgriff bei Inanspruchnahme des Kautionsversicherers; Annahme einer ...
Verfahrensgang
- LG Mainz, 26.08.2008 - 6 O 71/07
- OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1118/08
- BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05
Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei …
Auszug aus LG Mainz, 26.08.2008 - 6 O 71/07
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (6.7.06, IX ZR 121/05 = BGHZ 168, 276; 18.1.07, IX ZR 202/05 ) ist der Kläger der Auffassung, dass Prämienansprüche der Beklagten für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sich nicht damit rechtfertigen lassen würden, dass die Beklagte als Bürgin nach Beendigung des Valutaverhältnisses dem Begünstigen gegenüber weiter hafte und daher gezwungen sei, für diesen Fall Risikovorsorge zu betreiben.Auf den streitgegenständlichen Kautionsversicherungsvertrag finden §§ 115, 116 InsO Anwendung, denn es handelt sich hierbei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (BGHZ 168, 276).
Der anspruchsbegründende Tatbestand war somit vor Insolvenzeröffnung nicht vollständig gegeben bzw. materiell-rechtlich nicht abgeschlossen (BGHZ 168, 276, insbesondere Seite 281).
- BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05
Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung
Auszug aus LG Mainz, 26.08.2008 - 6 O 71/07
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (6.7.06, IX ZR 121/05 = BGHZ 168, 276; 18.1.07, IX ZR 202/05 ) ist der Kläger der Auffassung, dass Prämienansprüche der Beklagten für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sich nicht damit rechtfertigen lassen würden, dass die Beklagte als Bürgin nach Beendigung des Valutaverhältnisses dem Begünstigen gegenüber weiter hafte und daher gezwungen sei, für diesen Fall Risikovorsorge zu betreiben.Insoweit ist der Umstand, dass sich die Prämien nach der Höhe der ausgereichten Bürgschaften bestimmten, nur als eine besondere Berechnungsweise anzusehen (BGH VersR 2007, 1367, 1368 [BGH 18.01.2007 - IX ZR 202/05] ; a. A. Hogreve, VersR 2007, 1489, 1491).